Mitgliederrundschreiben 03-2026
vom 03.07.2026
| Name | Vorname | Amt |
|---|---|---|
| Lohmann | Beatrice | Vorsitzende |
| Schmidt | Burkhard | 2. Vorsitzender |
| Cordts | Dennis | Schatzmeister |
| Selmayr | Maike | Schriftführerin |
| Rüsch | Torben | Pressesprecher |
| Petersen | Michael | Beisitzer |
| Kamp | Kristian | Beisitzer |
| Wulf | Karsten | Beisitzer |
| Arendt | Sönke | Beisitzer |
| Krasselt | Ursula | Beisitzerin |
| Brütt | Andreas | Beisitzer |
| Brütt | Jasper | Beisitzer |
| Metscher | Ruben | Beisitzer |
| Brütt | Julius | kooptiert |
| Schmarje | Ulrich | kooptiert |
| Schink | Wolf-Dieter | Geschäftsführung |
Werden Sie Teil unserer Gemeinschaft und unterstützen Sie aktiv die Förderung des Tourismus in Duhnen! Als Mitglied des Verkehrsvereins Duhnen im Nordseeheilbad Cuxhaven e.V. tragen Sie dazu bei, unseren wunderschönen Ort noch attraktiver für Besucher und Einheimische zu gestalten. Gemeinsam können wir Großes bewegen – so wie die Entstehung der „Duhner Düne" zeigt. Engagieren Sie sich ehrenamtlich, knüpfen Sie neue Kontakte und gestalten Sie die Zukunft Duhnens aktiv mit. Wir freuen uns auf Sie!
Der Verein führt den Namen „Verkehrsverein Duhnen im Nordseeheilbad Cuxhaven e.V.". Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Tostedt unter der Nummer VR 130117 eingetragen.
Der Verein hat seinen Sitz in Cuxhaven-Duhnen.
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
Zweck des Vereins ist die Förderung Duhnens als Stadtteil des Nordseeheilbades Cuxhaven zur Steigerung der Attraktivität und Bedeutung als Urlaubs-, Einkaufs- und Wohnort für seine Mitglieder, Bürger und Gäste.
Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person, die das 18. Lebensjahr vollendet hat, jede juristische Person und jede Gesamthandsgemeinschaft werden. Gesamthandsgemeinschaften haben dem Verein einen Zustellungsbevollmächtigten zu benennen. Mitgliedschaftsrechte von Gesamthandsgemeinschaften können nur durch einen gemeinschaftlichen Vertreter, der den Verein ebenfalls zu benennen ist, im Namen der Gesamthandsgemeinschaft ausgeübt werden.
Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand gerichtet werden soll. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung des Antrages ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.
Auf Vorschlag des Vorstands kann die Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder auf Lebenszeit ernennen.
Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt aus dem Verein, Streichung von der Mitgliederliste oder Ausschluss aus dem Verein.
Der Austritt aus dem Verein erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von 3 Monaten einzuhalten ist.
Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn er trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen, Mähgebühren oder von Umlagen im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn nach der Absendung der zweiten Mahnung zwei Monate verstrichen sind und in dieser Mahnung die Streichung angedroht wurde. Der Beschluss des Vorstands über die Streichung soll dem Mitglied mitgeteilt werden.
Ein Mitglied kann durch Beschluss es Vorstandes aus wichtigem Grund aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung muss der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme geben. Der Beschluss des Vorstands ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzusenden.
Von den Mitgliedern werden Jahresbeiträge erhoben, die bis zum 31.03. des laufenden Geschäftsjahres zu entrichten sind - verspätete Zahlungen können zu Mahngebühren führen. Zur Finanzierung besonderer Vorhaben oder zur Beseitigung finanzieller Schwierigkeiten des Vereins können Umlagen erhoben werden.
Höhe und Fälligkeit von Jahresbeiträgen und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen und Umlagen befreit.
Der Vorstand kann in geeigneten Fällen Gebühren, Beiträge und Umlagen ganz oder teilweise erlassen oder stunden.
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
Der Vorstand des Vereins besteht aus:
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Schatzmeister. Der Vorsitzende und der Stellvertreter vertreten den Verein gemeinschaftlich. Ist einer von beiden verhindert, dann vertritt der Vorsitzende oder der Stellvertreter nur gemeinschaftlich mit dem Schatzmeister. Der Einwand, daß der Fall der Verhinderung nicht vorgelegen hat, kann Dritten gegenüber nicht geltend gemacht werden.
Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, die von der Mitgliederversammlung bestätigt werden muß. Die Geschäftsordnung kann nach Bestätigung durch die Mitgliederversammlung nur durch die Mitgliederversammlung geändert oder aufgehoben werden.
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit die Zuständigkeit nicht bei der Mitgliederversammlung liegt.
Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
Der Vorstand ist berechtigt, zur Erledigung seiner Aufgaben Mitarbeiter einzustellen und Geschäftsräume anzumieten. Er kann einen Mitarbeiter zum Geschäftsführer bestellen. Der Geschäftsführer führt die Geschäfte im Auftrage des Vorstandes und nimmt an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teil.
Der Vorstand ist berechtigt, zur Erledigung seiner Aufgaben themenbezogene Arbeitskreise zu bilden. Mitglieder der Arbeitskreise können auch externe Personen sein, die an den Sitzungen des Vereines mit beratender Stimme teilnehmen.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden - bei Gesamthandsgemeinschaften nur der dem Verein benannte gemeinschaftliche Vertreter, dem die Ausübung der Mitgliedschaftsrechte übertragen ist. Eine Wiederwahl ist zulässig. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitglieds.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.
Stand: 27.02.2014
vom 03.07.2026
vom 30.05.2026
vom 31.12.2025
vom 27.09.2025
vom 24.11.2024
vom 27.09.2024